Für eine neue Photovoltaikanlage, kurz PV-Anlage, bis 10 kW erhalten Sie 7,70 Cent je Kilowattstunde (kWh), die Sie ins Netz einspeisen. Der Satz gilt für Anlagen, die vom 1. August bis 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, und bleibt 20 Jahre fest.
Speisen Sie den ganzen Strom ein, sind es 12,22 Cent. Grundlage ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023). Für Anlagen ab 2027 plant die Bundesregierung neue Regeln.

Das Wichtigste in Kürze
- Teileinspeisung: 7,70 Cent je kWh bis 10 kW, 6,66 Cent für den Teil über 10 bis 40 kW.
- Volleinspeisung: 12,22 Cent bis 10 kW, 10,24 Cent für den Teil über 10 bis 40 kW.
- Der Satz gilt 20 Jahre ab Inbetriebnahme, für neue Anlagen bis 31.12.2026.
- Ohne intelligentes Messsystem dürfen neue Anlagen höchstens 60 % ihrer Leistung einspeisen.
- Für Anlagen ab 2027 liegt ein Gesetzentwurf vor, beschlossen ist er noch nicht.
- Stand 15.10.2026
- Quellen am Ende des Artikels
Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2026?
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Sätze für Solaranlagen auf Gebäuden. Für Anlagen mit Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026 gelten:
| Installierte Leistung | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kW | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| über 10 bis 40 kW | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
Bei Anlagen über 10 kW wird anteilig gerechnet. Eine Anlage mit 15 kW erhält für zwei Drittel ihres Stroms 7,70 Cent und für ein Drittel 6,66 Cent, im Mittel also rund 7,35 Cent je kWh.
Was ist der Unterschied zwischen Teil- und Volleinspeisung?
Bei der Teileinspeisung nutzen Sie den Strom zuerst selbst und speisen nur den Überschuss ein. Bei der Volleinspeisung geht der ganze Strom ins Netz, dafür ist der Satz höher.
Für die meisten Einfamilienhäuser lohnt sich die Teileinspeisung. Jede Kilowattstunde, die Sie selbst verbrauchen, ersetzt Strom aus dem Netz. Der kostete Haushalte 2026 bisher durchschnittlich 37,0 Cent je kWh (BDEW, August 2026). Das ist fast fünfmal so viel wie die Vergütung.
Wie lange gilt die Vergütung?
Die Einspeisevergütung wird 20 Jahre lang gezahlt, ab der Inbetriebnahme der Anlage (§ 25 EEG 2023). Der Satz, der bei der Inbetriebnahme gilt, bleibt für diese 20 Jahre fest.
Für neue Anlagen sinken die Sätze alle sechs Monate um 1 % (§ 49 EEG 2023). Die Sätze in der Tabelle gelten deshalb nur für Anlagen, die bis 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen.
Welche neuen Regeln gelten seit 2025?
Seit dem 25. Februar 2025 gelten für neue Anlagen zwei Regeln aus dem sogenannten Solarspitzengesetz:
- Keine Vergütung bei negativen Preisen: In Stunden mit negativem Strompreis an der Börse erhalten Sie für eingespeisten Strom nichts. Diese Stunden werden am Ende der 20 Jahre angehängt. Für Anlagen unter 100 kW gilt das erst ab dem Jahr, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird.
- 60-Prozent-Grenze: Bis ein intelligentes Messsystem mit Steuerung eingebaut ist, dürfen Anlagen unter 25 kW höchstens 60 % ihrer Leistung einspeisen. Den Rest nutzen Sie selbst oder speichern ihn. Steckersolargeräte sind ausgenommen.
Ein intelligentes Messsystem ist ein digitaler Stromzähler, der Daten an den Netzbetreiber übermittelt. Für Anlagen über 7 kW baut der Messstellenbetreiber es ein.
Was ändert sich ab 2027?
Die Bundesregierung hat am 29. Juli 2026 einen Entwurf für ein neues EEG beschlossen. Der Bundestag berät ihn; beschlossen war er am 15. Oktober 2026 noch nicht. Auch die EU-Kommission muss zustimmen.
Der Entwurf sieht für neue kleine Dachanlagen keine feste Vergütung über 20 Jahre mehr vor. Stattdessen soll es eine Übergangszahlung von 5,2 Cent je kWh für höchstens 36 Monate geben. Anlagen unter 100 kW sollen dauerhaft höchstens 50 % ihrer Leistung einspeisen dürfen.
Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, soll laut Entwurf das bisherige Recht weiter gelten. Die Einzelheiten können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.
Wie melden Sie die Anlage an?
Zwei Anmeldungen sind Pflicht:
- Beim Netzbetreiber: Er muss Ihnen nach Ihrem Antrag einen Zeitplan nennen. Bei Anlagen bis 30 kW dürfen Sie anschließen, wenn dieser nicht innerhalb eines Monats kommt (§ 8 EEG 2023). Meist übernimmt der Fachbetrieb die Anmeldung.
- Im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur: innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme, auch für den Speicher. Fehlt die Eintragung, zahlen Sie dem Netzbetreiber 10 Euro je kW und Monat, bis sie nachgeholt ist (§ 52 EEG 2023).
solar-guide.de empfiehlt: Planen Sie die Anlage mit möglichst hohem Eigenverbrauch. Bei 7,70 Cent Vergütung und 37,0 Cent Strompreis bringt jede selbst genutzte Kilowattstunde am meisten.
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Häufige Fragen und Antworten
Wie viel bekomme ich für 1 kWh eingespeisten Solarstrom?
Für Anlagen bis 10 kW mit Teileinspeisung 7,70 Cent, wenn die Anlage vom 1. August bis 31. Dezember 2026 in Betrieb geht. Speisen Sie den ganzen Strom ein, sind es 12,22 Cent.
Gilt die Einspeisevergütung auch für Balkonkraftwerke?
Steckersolargeräte speisen in der Regel ohne Vergütung ein. Sie sind von der 60-Prozent-Grenze ausgenommen und müssen nur vereinfacht im Marktstammdatenregister eingetragen werden.
Bekomme ich weniger, wenn ich 2027 baue?
Nach dem Gesetzentwurf ja: Statt 20 Jahren fester Vergütung soll es höchstens 36 Monate eine Übergangszahlung geben. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen (Stand 15.10.2026).
Wer zahlt die Einspeisevergütung?
Ihr Netzbetreiber. Er rechnet den eingespeisten Strom in der Regel einmal im Jahr mit Ihnen ab.
Quellen
- Bundesnetzagentur: EEG-Förderung und -Fördersätze, abgerufen 15.10.2026
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) §§ 8, 9, 23c, 25, 49, 51, 52, geltende Fassung, abgerufen 15.10.2026
- Verbraucherzentrale: Ratgeber zum EEG 2023/24 für Photovoltaikanlagen, Stand 01.08.2026
- Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/7867 vom 07.09.2026, und hib-Meldung vom 10.09.2026
- Bundesregierung: Kabinett beschließt EEG-Novelle und Netzpaket, 29.07.2026
- BDEW: Strompreisanalyse August 2026
- Messstellenbetriebsgesetz § 29, geltende Fassung, abgerufen 15.10.2026


