Förderung für Solaranlagen in Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein hat derzeit kein Landesprogramm für private PV-Anlagen oder Speicher. Das Programm „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ wurde am 16.11.2023 gestoppt und nicht fortgeführt.
Bundesweit gelten 0 % Mehrwertsteuer auf Anlage, Speicher und Montage, die Befreiung von der Einkommensteuer für Anlagen bis 30 kWp je Wohneinheit und die Einspeisevergütung. Die KfW finanziert Anlage und Speicher mit dem Kredit 270. Den Überblick über alle Länder gibt der Ratgeber zur Förderung.
Genehmigung und Baurecht in Schleswig-Holstein
Für eine PV-Anlage auf dem Dach eines Wohnhauses brauchen Sie in Schleswig-Holstein keine Baugenehmigung. Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen sind nach § 61 Absatz 1 Nummer 3 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein ohne Genehmigungsverfahren zulässig. Ausgenommen sind größere Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5. Für ein normales Einfamilienhaus gilt die Ausnahme nicht.
Die Anlage muss trotzdem die übrigen Vorschriften einhalten, zum Beispiel zu Brandschutz und Abständen. Steht Ihr Haus unter Denkmalschutz, klären Sie die Anlage vorher mit der Denkmalbehörde. Ob in Ihrem Fall etwas zu beachten ist, prüft der Fachbetrieb mit dem Angebot.
Netzanschluss in Schleswig-Holstein
Ihre Anlage melden Sie beim Netzbetreiber an, der an Ihrem Wohnort für das Stromnetz zuständig ist. Er muss Ihnen einen Zeitplan nennen. Bei Anlagen bis 30 kW dürfen Sie anschließen, wenn dieser nicht innerhalb eines Monats kommt (§ 8 EEG 2023).
Innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme tragen Sie Anlage und Speicher im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ein. Meist übernimmt der Fachbetrieb beide Anmeldungen. Für Anlagen über 7 kW baut der Messstellenbetreiber ein intelligentes Messsystem ein.
Quellen
- Landesregierung Schleswig-Holstein: Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger, aktualisiert 30.04.2024
- Umsatzsteuergesetz § 12 Absatz 3 und Einkommensteuergesetz § 3 Nummer 72, abgerufen 15.10.2026
- KfW: Erneuerbare Energien – Standard (270), Stand 09.10.2026
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) § 8, Marktstammdatenregisterverordnung § 5, Messstellenbetriebsgesetz § 29, abgerufen 15.10.2026
- Landesbauordnung Schleswig-Holstein, Fassung vom 05.07.2024, abgerufen 15.10.2026
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