Bei der Direktvermarktung verkauft ein Dienstleister Ihren Solarstrom an der Strombörse. Für Photovoltaikanlagen oder kurz PV-Anlagen mit mehr als 100 kW ist sie Pflicht, weil es dort keine feste Einspeisevergütung mehr gibt. Dazu zahlt der Netzbetreiber eine Marktprämie, die den Erlös auf den anzulegenden Wert hebt: für Gebäudeanlagen über 40 kW 5,84 Cent je kWh bei Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026.
Die Direktvermarktung kostet eine Gebühr und etwas Technik. Dafür bleibt die Förderung über 20 Jahre bestehen.
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Das Wichtigste in Kürze
- Über 100 kW installierter Leistung gibt es keine feste Einspeisevergütung (§ 21 EEG). Der Strom muss direkt vermarktet werden.
- Der anzulegende Wert für Gebäudeanlagen beträgt 5,84 Cent je kWh für den Leistungsteil über 40 kW, bei Inbetriebnahme vom 01.08. bis 31.12.2026.
- Die Marktprämie gleicht die Lücke zwischen Marktwert Solar und anzulegendem Wert aus, Monat für Monat.
- In Stunden mit negativem Börsenpreis gibt es für neue Anlagen ab 100 kW keine Marktprämie (§ 51 EEG).
- Für Anlagen ab 2027 berät der Bundestag ein neues EEG. Beschlossen war es am 25.10.2026 noch nicht.
- Stand 25.10.2026
- Quellen am Ende des Artikels
Was ist Direktvermarktung?
Direktvermarktung heißt: Sie verkaufen den eingespeisten Strom nicht an den Netzbetreiber, sondern über einen Direktvermarkter an der Börse. Der Direktvermarkter ist ein Stromhändler. Er prognostiziert Ihre Erzeugung, verkauft den Strom und überweist Ihnen den Erlös abzüglich seiner Gebühr.
Zusätzlich erhalten Sie vom Netzbetreiber die Marktprämie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Zusammen ergeben Börsenerlös und Prämie ungefähr den anzulegenden Wert. Der Strom, den Sie im Betrieb selbst verbrauchen, ist davon nicht betroffen.
Wer muss direkt vermarkten?
Jede neue Anlage mit mehr als 100 kW installierter Leistung. Die feste Einspeisevergütung gibt es nach § 21 Abs. 1 EEG nur für Anlagen bis 100 kW. Kleinere Anlagen dürfen freiwillig in die Direktvermarktung wechseln.
Mehrere Anlagen auf demselben Gebäude oder Betriebsgelände zählen zusammen, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten in Betrieb gehen (§ 24 EEG). Eine Erweiterung kann deshalb über die Grenze führen. Warum viele Betriebe knapp darunter bleiben, zeigt der Ratgeber zur 100-kWp-Anlage.
Für Anlagen in der Direktvermarktung gelten zwei Pflichten:
- Fernsteuerbarkeit: Der Direktvermarkter muss die aktuelle Einspeisung abrufen und die Leistung drosseln können. Das gilt für Anlagen über 25 kW (§ 10b EEG).
- Wechselfristen: Zwischen Direktvermarktung und Einspeisevergütung wechseln Sie nur zum Ersten eines Monats (§ 21c EEG).
Fällt Ihr Direktvermarkter aus, zahlt der Netzbetreiber eine Ausfallvergütung. Sie gilt für höchstens drei Monate am Stück und sechs Monate im Jahr (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG). Anlagen unter 200 kW können den Strom auch ohne Vergütung dem Netzbetreiber überlassen (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG). Das spart den Direktvermarkter, bringt für den eingespeisten Strom aber nichts.
Wie funktionieren Marktprämie und anzulegender Wert?
Der anzulegende Wert ist der Betrag, den das EEG Ihnen je kWh sichert. Er hängt von Größe, Art und Inbetriebnahme der Anlage ab und gilt 20 Jahre. Die Marktprämie ist die Differenz zwischen diesem Wert und dem Marktwert Solar des jeweiligen Monats.
Ein Beispiel: Liegt der anzulegende Wert bei 6,08 Cent und der Marktwert Solar im Juli bei 5,23 Cent, beträgt die Marktprämie 0,85 Cent je kWh. Liegt der Marktwert über dem anzulegenden Wert, entfällt die Prämie. Sie behalten dann den höheren Börsenerlös.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Werte für Anlagen bis 1.000 kW:
| Gebäudeanlage, Leistungsteil | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kW | 8,10 ct/kWh | 12,62 ct/kWh |
| über 10 bis 40 kW | 7,06 ct/kWh | 10,64 ct/kWh |
| über 40 bis 100 kW | 5,84 ct/kWh | 10,64 ct/kWh |
| über 100 bis 400 kW | 5,84 ct/kWh | 8,85 ct/kWh |
| über 400 bis 1.000 kW | 5,84 ct/kWh | 7,63 ct/kWh |
Stand: Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026, Bundesnetzagentur.
Bei Anlagen über 10 kW wird anteilig gerechnet (§ 23c EEG). Eine Anlage mit 250 kW Teileinspeisung kommt so im Mittel auf rund 6,08 Cent je kWh. Im anzulegenden Wert steckt ein Aufschlag von 0,4 Cent gegenüber der Einspeisevergütung, der die Kosten der Vermarktung abdecken soll.
Die im Solarpaket I beschlossene Erhöhung um 1,5 Cent für Anlagen ab 40 kW ist nicht in Kraft. Die EU-Kommission hat sie laut Bundesnetzagentur nicht genehmigt.
Was kostet ein Direktvermarkter?
Direktvermarkter berechnen eine Gebühr je kWh oder einen festen Betrag je kWp. Amtliche Preise gibt es nicht. Branchenangaben im Überblick:
| Kostenpunkt | Richtwert | Quelle |
|---|---|---|
| Vermarktungsgebühr für Anlagen über 100 kWp | 0,15–0,25 ct/kWh | Beratungsunternehmen, Stand 05.10.2026 |
| Vermarktung pauschal | rund 3 € je kWp und Jahr | Beratungsunternehmen nach ZSW, Stand 05.09.2026 |
| Steuerungstechnik (Fernwirkbox) | einmalig, je nach Anbieter | Angebot einholen |
Bei einer Anlage mit 250 kWp und 135.000 eingespeisten kWh ergeben die Richtwerte rund 200 bis 750 Euro im Jahr. Für kleine Anlagen kann die Gebühr deutlich über den 0,4 Cent liegen, die im anzulegenden Wert enthalten sind. Darauf weist die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft hin.
Was gilt bei negativen Strompreisen?
Für neue Anlagen ab 100 kW entfällt die Marktprämie in jeder Viertelstunde, in der der Börsenpreis negativ ist. Das regelt § 51 EEG in der Fassung des sogenannten Solarspitzengesetzes, gültig seit dem 25. Februar 2025. Die ausgefallene Zeit wird am Ende der 20 Jahre angehängt (§ 51a EEG).
Negative Preise sind häufig geworden. 2025 gab es im deutschen Day-Ahead-Handel 575 Stunden mit negativem Preis, im Juli 2026 rund 77 Stunden. In diesen Stunden drosselt der Direktvermarkter Ihre Einspeisung meist, damit Sie nicht für die Lieferung zahlen.
Für Ihren Betrieb heißt das: Strom, den Sie mittags selbst nutzen oder speichern, ist mehr wert als eingespeister. Ein Gewerbespeicher kann Strom aus diesen Stunden in den Abend verschieben.
Wie wählen Sie einen Direktvermarkter aus?
Vergleichen Sie die Angebote mehrerer Direktvermarkter nach diesen Punkten:
- Entgelt: feste Gebühr je kWp oder variabel je kWh, mit oder ohne Grundgebühr
- Erlösmodell: Weitergabe des Marktwerts Solar oder eigene Vermarktung mit Beteiligung am Mehrerlös
- Technik: Kosten und Einbau der Fernwirkbox, Kompatibilität mit Wechselrichter und Messstelle
- Regeln bei negativen Preisen: wann und wie der Direktvermarkter drosselt
- Vertrag: Laufzeit, Kündigungsfrist und Abrechnung im Monat
- Bonität: Ausfall des Händlers führt zur Ausfallvergütung mit Abschlag
Ihr Fachbetrieb kann Direktvermarktung und Fernsteuerung gleich mit planen. In der Anfrage geben Sie die geplante Größe an.
Rechenbeispiel: Direktvermarktung einer 250-kWp-Anlage
Ein Logistikunternehmen baut 250 kWp auf das Hallendach. Die Annahmen:
- Ertrag 900 kWh je kWp, also 225.000 kWh im Jahr
- Eigenverbrauch 40 %, also 90.000 kWh; eingespeist werden 135.000 kWh
- anzulegender Wert anteilig 6,08 Cent, Inbetriebnahme im Dezember 2026
- Marktwert Solar im Jahresmittel 4,51 Cent (Jahresmarktwert 2025)
- 8 % der Einspeisung fallen in Stunden mit negativem Preis
- Strompreis des Betriebs 23,66 Cent je kWh ohne Umsatzsteuer
| Posten | Menge | Betrag pro Jahr |
|---|---|---|
| Börsenerlös (4,51 ct) | 124.200 kWh | rund 5.600 € |
| Marktprämie (1,57 ct) | 124.200 kWh | rund 1.950 € |
| Kosten Direktvermarkter (3 € je kWp) | 250 kWp | rund −750 € |
| Ergebnis Einspeisung | rund 6.800 € | |
| Eingesparter Strombezug (23,66 ct) | 90.000 kWh | rund 21.300 € |
Die Einspeisung bringt also netto rund 5,5 Cent je verkaufter kWh. Jede selbst genutzte kWh spart dagegen 23,66 Cent. Den größten Hebel hat deshalb der Eigenverbrauch, nicht die Vermarktung.
Die Rechnung ist vereinfacht. In der Praxis rechnet der Netzbetreiber die Marktprämie Monat für Monat ab. In Wintermonaten mit hohem Marktwert entfällt sie, im Sommer ist sie höher. Ihr tatsächlicher Börsenerlös hängt zudem vom Vertrag mit dem Direktvermarkter ab.
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Was ändert sich ab 2027?
Die Zahlenbeispiele beziehen sich auf Inbetriebnahmen bis 31. Dezember 2026. Daraus folgt kein automatisches Ende des EEG 2023. Die Bundesnetzagentur nennt auf ihren Veröffentlichungen unterschiedliche Periodenenden, teils 31.12.2026, teils 31.01.2027. Für eine Inbetriebnahme 2027 prüfen Sie den dann geltenden Gesetzesstand und den veröffentlichten Satz. Ein Gesetzentwurf allein ändert die geltenden Ansprüche nicht.
Die Bundesregierung hat im Juli 2026 eine EEG-Novelle beschlossen (Drucksache 21/7867). Sie sieht für neue Anlagen keine feste Einspeisevergütung mehr vor und für Anlagen ab 100 kW Differenzverträge. Der Bundestag hat den Entwurf am 24. September 2026 in erster Lesung beraten. Ein Beschluss lag am 25. Oktober 2026 noch nicht vor. Planen Sie die Inbetriebnahme 2027, rechnen Sie mit Ihrem Fachbetrieb beide Fälle durch. Die Grundlagen für Unternehmen fasst der Ratgeber Photovoltaik für Unternehmen zusammen.
Häufige Fragen und Antworten
Ab wann ist Direktvermarktung Pflicht?
Für neue Anlagen mit mehr als 100 kW installierter Leistung. Bis 100 kW können Sie die feste Einspeisevergütung wählen.
Wie hoch ist der anzulegende Wert 2026?
Für Gebäudeanlagen mit Teileinspeisung und Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026: 8,10 Cent bis 10 kW, 7,06 Cent über 10 bis 40 kW und 5,84 Cent über 40 kW. Größere Anlagen erhalten einen anteiligen Mittelwert.
Lohnt sich Direktvermarktung für Anlagen unter 100 kW?
Selten. Der Aufschlag von 0,4 Cent je kWh deckt bei kleinen Anlagen oft nicht die Kosten für Vermarktung und Steuerungstechnik.
Was passiert, wenn mein Direktvermarkter insolvent wird?
Dann zahlt der Netzbetreiber eine Ausfallvergütung, höchstens drei Monate am Stück und sechs Monate im Jahr. In dieser Zeit suchen Sie einen neuen Direktvermarkter.
Bekomme ich bei negativen Strompreisen Geld?
Für neue Anlagen ab 100 kW nicht: Die Marktprämie entfällt in diesen Viertelstunden. Die Zeit wird am Ende der 20 Jahre angehängt.
Quellen
- Bundesnetzagentur: EEG-Förderung und -Fördersätze, Einspeisevergütung und anzulegende Werte bei Inbetriebnahme vom 01.08. bis 31.12.2026, abgerufen 25.10.2026
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) §§ 10b, 20, 21, 21c, 23c, 24, 51, 51a, 53, geltende Fassung, abgerufen 25.10.2026
- Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS): Jahres- und Monatsmarktwerte Solar 2025 (Daten der Übertragungsnetzbetreiber), 01/2026
- DGS: Marktübersicht Erneuerbare Energien, Monatswerte Juli 2026, 08/2026
- Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft: Information Solar-004, Stand 31.01.2026
- Branchenangaben zu Direktvermarktung sowie Kosten und Planung von Gewerbeanlagen (Beratungsunternehmen), Stand 05.10.2026 und 05.09.2026
- Destatis: Strompreise für Nicht-Haushalte im 1. Halbjahr 2026, Pressemitteilung Nr. 345 vom 30.09.2026
- Deutscher Bundestag: Textarchiv zur EEG-Novelle (Drucksache 21/7867), abgerufen 25.10.2026




