Für eine private Photovoltaikanlage oder kurz PV-Anlage bis 30 kWp müssen Sie in der Regel weder Einkommensteuer noch Gewerbesteuer zahlen. Eine Gewerbeanmeldung ist für eine Anlage auf dem eigenen Dach oft nicht nötig. Größere Anlagen und Anlagen im Unternehmen sind steuerpflichtig, lassen sich aber abschreiben: über 20 Jahre linear, bei Anschaffung bis Ende 2027 auch degressiv mit 15 % im Jahr.
Kleine und mittlere Unternehmen können zusätzlich den Investitionsabzugsbetrag und eine Sonderabschreibung von 40 % nutzen. So ziehen Sie steuerliche Abzüge vor und verbessern zunächst Ihre Liquidität.
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Das Wichtigste in Kürze
- PV-Anlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit sind einkommensteuerfrei, insgesamt bis 100 kWp je Person oder Mitunternehmerschaft (§ 3 Nr. 72 EStG).
- Die Nutzungsdauer laut amtlicher AfA-Tabelle beträgt 20 Jahre, die lineare Abschreibung also 5 % im Jahr.
- Für Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 ist die degressive AfA zurück: für PV-Anlagen höchstens 15 % vom Restwert.
- Bei einem Gewinn bis 200.000 Euro: Investitionsabzugsbetrag bis 50 % und Sonderabschreibung bis 40 % (§ 7g EStG).
- Auf Betriebsgebäuden fallen meist 19 % Umsatzsteuer an. Bis 30 kWp gilt die gesetzliche Standortvermutung für den Nullsteuersatz auch unabhängig von der Gebäudeart; größere Anlagen können auf begünstigten Gebäuden ebenfalls unter 0 % fallen.
- Stand 25.10.2026
- Quellen am Ende des Artikels
Muss ich für meine PV-Anlage ein Gewerbe anmelden?
Für eine private Anlage bis 30 kWp meist nicht. Seit 2022 sind Einnahmen und Entnahmen aus solchen Anlagen von der Einkommensteuer befreit, ob Sie den Strom selbst nutzen oder einspeisen (§ 3 Nr. 72 EStG). Die Grenze liegt bei 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und bei insgesamt 100 kWp je Person.
Auch die Gewerbesteuer entfällt, wenn sich Ihre Tätigkeit auf eine solche Anlage beschränkt. Das regelt § 3 Nr. 32 Gewerbesteuergesetz für Gebäudeanlagen bis 30 kW. Die Finanzverwaltung verzichtet in diesen Fällen meist auf die Anmeldung beim Finanzamt, sofern Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen.
Ob das Gewerbeamt eine Gewerbeanzeige verlangt, entscheidet Ihre Gemeinde. Das Gewerbeamt Homburg (Saar) etwa verlangt für eine Anlage auf dem selbst genutzten Gebäude ausdrücklich keine. Für Anlagen auf fremden Dächern dagegen schon. Fragen Sie im Zweifel kurz nach. Pflicht ist in jedem Fall die Eintragung im Marktstammdatenregister.
Anders ist es, wenn die Anlage größer ist oder zu einem Unternehmen gehört. Dann geht es um Abschreibung, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Darum geht es in den folgenden Abschnitten.
Wann ist eine PV-Anlage im Unternehmen steuerpflichtig?
Steuerpflichtig ist sie, sobald sie die Grenzen von § 3 Nr. 72 EStG überschreitet. Die Grenze wirkt wie eine Freigrenze: Liegt die Anlage darüber, ist der ganze Ertrag steuerpflichtig, nicht nur der Teil über 30 kWp.
Ein Beispiel: Eine Halle mit einer Gewerbeeinheit und 100 kWp auf dem Dach liegt über 30 kWp. Gewinne aus Eigenverbrauch und Einspeisung zählen dann zum steuerpflichtigen Gewinn. Im Gegenzug mindern Abschreibung, Zinsen und Betriebskosten den Gewinn.
Für Unternehmen ist die Steuerpflicht oft kein Nachteil. Der selbst verbrauchte Strom senkt die Stromkosten, die Abschreibung senkt den Gewinn. Liegt eine Anlage dagegen unter den Grenzen, ist sie zwingend steuerfrei. Dann dürfen Sie sie auch nicht abschreiben. Kosten, Förderung und Pflichten im Überblick zeigt der Leitfaden Photovoltaik für Unternehmen.
Wie schreiben Sie eine Solaranlage ab?
Sie haben drei Wege, die sich zum Teil kombinieren lassen. Grundlage ist die AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums: Sie nennt für Photovoltaikanlagen eine Nutzungsdauer von 20 Jahren.
| Abschreibung | Satz | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Linear (§ 7 Abs. 1 EStG) | 5 % im Jahr über 20 Jahre | immer |
| Degressiv (§ 7 Abs. 2 EStG) | höchstens 15 % vom Restwert | Anschaffung vom 01.07.2025 bis 31.12.2027 |
| Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG) | bis 40 % zusätzlich, verteilt auf bis zu 5 Jahre | Gewinn im Vorjahr höchstens 200.000 Euro |
Lineare Abschreibung
Sie verteilen die Anschaffungskosten gleichmäßig auf 20 Jahre. Bei 95.000 Euro sind das 4.750 Euro im Jahr. Im Jahr der Anschaffung zählen nur die Monate ab Inbetriebnahme.
Degressive Abschreibung
Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm, verkündet am 18. Juli 2025, hat die degressive AfA wieder eingeführt. Sie gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden.
Der Satz darf höchstens das Dreifache des linearen Satzes betragen und höchstens 30 %. Bei 20 Jahren Nutzungsdauer sind das 3 × 5 % = 15 %. Die oft genannten 30 % gelten für PV-Anlagen also nicht. Später dürfen Sie zur linearen AfA wechseln, umgekehrt nicht.
Sonderabschreibung nach § 7g
Kleinere und mittlere Betriebe dürfen zusätzlich bis zu 40 % der Anschaffungskosten abschreiben. Das geht im Jahr der Anschaffung und in den vier Folgejahren, frei verteilt. Voraussetzung: Der Gewinn im Vorjahr lag nicht über 200.000 Euro, und die Anlage wird fast ausschließlich betrieblich genutzt. Laut Gesetzestext ist die Sonder-AfA neben der linearen oder der degressiven AfA möglich.
Was bringt der Investitionsabzugsbetrag?
Mit dem Investitionsabzugsbetrag ziehen Sie bis zu 50 % der geplanten Kosten schon vor dem Kauf vom Gewinn ab. Er steht in § 7g Abs. 1 EStG und hat zwei Grenzen:
- Der Gewinn im Jahr des Abzugs liegt nicht über 200.000 Euro.
- Je Betrieb dürfen die Abzugsbeträge aus diesem und den drei Vorjahren zusammen höchstens 200.000 Euro betragen.
Kaufen Sie die Anlage, wird der Betrag dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Gleichzeitig dürfen Sie die Anschaffungskosten um bis zu 50 % kürzen. Die Abschreibung läuft dann vom gekürzten Betrag.
Für steuerfreie Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG gibt es keinen Investitionsabzugsbetrag. Er lohnt sich also nur für Anlagen, deren Ertrag steuerpflichtig ist.
Welche Umsatzsteuer gilt für eine Firmen-Solaranlage?
Auf Betriebsgebäuden zahlen Sie in der Regel 19 % Umsatzsteuer auf Anlage und Montage. Als Unternehmen mit Regelbesteuerung ziehen Sie diese als Vorsteuer wieder ab. Für die Einspeisevergütung zahlt Ihnen der Netzbetreiber die Umsatzsteuer zusätzlich, die Sie dann ans Finanzamt abführen.
Der Steuersatz von 0 % nach § 12 Abs. 3 UStG gilt nur für Anlagen auf oder bei Privatwohnungen, Wohnungen und bestimmten Gebäuden für Gemeinwohl-Tätigkeiten. Bei Anlagen bis 30 kWp laut Marktstammdatenregister gilt diese Voraussetzung als erfüllt. Mehr dazu steht im Ratgeber zur Photovoltaik-Förderung.
Kleinunternehmer stellen keine Umsatzsteuer in Rechnung und ziehen keine Vorsteuer ab. Seit 2025 gilt das, wenn der Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt (§ 19 UStG).
Fällt Gewerbesteuer an?
Ja, wenn die Anlage zu einem Gewerbebetrieb gehört und nicht unter die Befreiung bis 30 kW fällt. Der Ertrag der Anlage erhöht dann den Gewerbeertrag.
Einzelunternehmer und Personengesellschaften haben einen Freibetrag von 24.500 Euro Gewerbeertrag im Jahr (§ 11 GewStG). Ein eigener Betrieb nur für eine PV-Anlage bleibt deshalb oft unter dieser Grenze. Kapitalgesellschaften wie eine GmbH haben keinen Freibetrag.
Wo melden Sie die Anlage an?
Drei Stellen sind für Unternehmen wichtig:
- Netzbetreiber: Sie stellen das Netzanschlussbegehren vor dem Bau. Der Netzbetreiber muss das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung spätestens acht Wochen nach Eingang aller Unterlagen übermitteln (§ 8 Abs. 6 EEG).
- Marktstammdatenregister: Die Bundesnetzagentur führt das Register. Sie tragen Anlage und Speicher innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme ein (§ 5 MaStRV). Fehlt der Eintrag, schulden Sie dem Netzbetreiber 10 Euro je kW und Monat, bis er nachgeholt ist (§ 52 EEG).
- Gemeinde und Finanzamt: Wer einen neuen Betrieb eröffnet, zeigt das der Gemeinde an und übermittelt dem Finanzamt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, jeweils innerhalb eines Monats (§ 138 AO). Gehört die Anlage zu einem bestehenden Unternehmen, fließt sie in dessen Buchhaltung ein. Ob das Gewerbeamt eine Ummeldung verlangt, erfahren Sie dort.
Über 100 kW Leistung kommt die Pflicht zur Direktvermarktung dazu (§ 21 EEG). Mehr dazu im Ratgeber zur Direktvermarktung von Solarstrom.
Rechenbeispiel: Steuereffekt einer 100-kWp-Anlage
Ein Handwerksbetrieb in der Rechtsform einer GmbH baut 100 kWp auf seine Halle. Die Annahmen:
- Anschaffungskosten 95.000 Euro netto, Inbetriebnahme im Januar 2027
- Gewinn unter 200.000 Euro, damit sind § 7g-Vorteile möglich
- Steuersatz aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer zusammen rund 30 % (Gewerbesteuer-Hebesatz 400 % angenommen)
| Variante | Abzug Vorjahr 2026 | Abzug 2027 | Steuerersparnis bis Ende 2027 |
|---|---|---|---|
| A: nur linear | 0 € | 4.750 € | rund 1.400 € |
| B: degressiv 15 % | 0 € | 14.250 € | rund 4.300 € |
| C: degressiv und Sonder-AfA 40 % | 0 € | 52.250 € | rund 15.700 € |
| D: Investitionsabzugsbetrag, dann degressiv und Sonder-AfA | 47.500 € | 26.125 € | rund 22.100 € |
So entstehen die Zahlen in Variante D: 2026 ziehen Sie 50 % von 95.000 Euro ab, also 47.500 Euro. 2027 kürzen Sie die Anschaffungskosten um diesen Betrag. Von den verbleibenden 47.500 Euro schreiben Sie 40 % Sonder-AfA (19.000 Euro) und 15 % degressiv (7.125 Euro) ab.
Wichtig: Über die Nutzungsdauer schreiben Sie in jeder Variante genau 95.000 Euro ab. Die Wahl ändert nur den Zeitpunkt. Die frühe Ersparnis verbessert aber Ihre Liquidität in den ersten Jahren, wenn die Anlage noch abbezahlt wird.
Die Rechnung ist vereinfacht und keine Steuerberatung. Welche Kombination für Ihr Unternehmen passt, hängt von Gewinn, Rechtsform und Planung ab. Besprechen Sie die Wahl vor dem Kauf mit Ihrer Steuerberatung. Was eine Anlage dieser Größe kostet und erzeugt, zeigt der Ratgeber zur 100-kWp-Anlage.
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Häufige Fragen und Antworten
Muss ich für eine PV-Anlage auf dem Firmendach ein Gewerbe anmelden?
Gehört die Anlage zu Ihrem bestehenden Unternehmen, meist nicht neu. Sie wird Teil des Betriebs. Ob das Gewerbeamt eine Anzeige oder Ummeldung verlangt, entscheidet die Gemeinde.
Über wie viele Jahre wird eine PV-Anlage abgeschrieben?
Über 20 Jahre. Das ist die Nutzungsdauer in der AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums für allgemein verwendbare Anlagegüter.
Kann ich eine PV-Anlage 2026 degressiv abschreiben?
Ja, wenn Sie sie nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 anschaffen. Für PV-Anlagen beträgt der Satz höchstens 15 % vom Restwert.
Lohnt sich der Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaik?
Für steuerpflichtige Anlagen in Betrieben mit einem Gewinn bis 200.000 Euro meist ja. Sie senken die Steuer schon im Jahr vor dem Kauf. Für steuerfreie Anlagen bis 30 kWp ist er ausgeschlossen.
Ist die Einspeisevergütung im Unternehmen steuerpflichtig?
Ja, wenn die Anlage nicht unter § 3 Nr. 72 EStG fällt. Dann zählt sie zum Gewinn, und auf die Vergütung fallen 19 % Umsatzsteuer an. Die zahlt der Netzbetreiber zusätzlich aus.
Quellen
- Einkommensteuergesetz §§ 3 Nr. 72, 7 Abs. 1 bis 3, 7g, geltende Fassung, abgerufen 25.10.2026
- Gewerbesteuergesetz §§ 3 Nr. 32 und 11, geltende Fassung, abgerufen 25.10.2026
- Umsatzsteuergesetz §§ 12 Abs. 3 und 19, geltende Fassung, abgerufen 25.10.2026
- Abgabenordnung § 138, geltende Fassung, abgerufen 25.10.2026
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) §§ 8 und 52, Marktstammdatenregisterverordnung § 5, geltende Fassung, abgerufen 25.10.2026
- Bundesfinanzministerium: AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (Fundstelle 3.1.6 Photovoltaikanlagen), Fassung vom 15.12.2000, abgerufen 25.10.2026
- Bundesfinanzministerium: Schreiben zur Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG vom 17.07.2023
- Finanzämter des Landes Brandenburg: Photovoltaikanlagen, Stand 04.02.2025
- Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm, BGBl. 2025 I Nr. 161, verkündet 18.07.2025
- Kreisstadt Homburg (Saar), Gewerbeamt: Information Photovoltaikanlagen und Gewerbeanmeldung, Stand 06/2023




